Rechtsform

Das Sozialtherapeutische Netzwerk ist als e.V. (eingetragener Verein) unter der VR-Nummer 200426 beim Vereinsregister Augsburg registriert. Der Verein ist nach §§ 51 ff. AO als unmittelbar gemeinnützig anerkannt.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Sozialtherapeutisches Netzwerk e.V., Initiative für das Zusammenwirken von Menschen mit und ohne Behinderung.
  2. Er hat den Sitz in 86922 Eresing/Landkreis Landsberg am Lech
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrts-zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist,
– Menschen mit Behinderung so zu helfen, dass der Zugang zu Arbeit, Kultur und Freizeitgestaltung in Gemeinschaften und in der Gesellschaft gefördert und so weit wie möglich erreicht wird. Dies gilt auch für Schwerst- und Mehrfachbehinderte.
– Arbeitsfelder zu schaffen, bzw. zu gestalten, die für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.
– Wohn- und Betreuungsformen zu entwickeln, die den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen des einzelnen Menschen mit Behinderung entsprechen.
– Beratung, Unterstützung und Förderung des sozialen Umfeldes der Menschen mit Behinderung anzubieten.

Der Verein orientiert sich in seiner Arbeit am anthroposophisch-christlichen Menschenbild und am Sozialimpuls Rudolf Steiners.
Er ist überregional und überkonfessionell tätig.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Die durch Vorstandsbeschluss erfolgte Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Austrittserklärung
    b) mit dem Tod des Mitglieds
    c) durch Ausschluss aus dem VereinEin Mitglied kann – nach Anhörung – durch Beschluss des Vorstandes  aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    d) durch Auflösung des Vereins.
  4. Über den allgemeinen Mitgliedsbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Ausnahmeregelungen beschließen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder muss der Vorstand binnen acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. An Mitgliederversammlungen können auf Einladung des Vorstandes Gäste teilnehmen.
  4. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen sind mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin zu versenden (Poststempel). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob diese Punkte dann tatsächlich der Tagesordnung zugefügt werden. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a)   Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Wirtschaftsprüfer.
    b)   Sie beschließt den Jahresabschluss des Vereins, die Verwendung etwaiger Überschüsse und den Haushaltsplan
    c)    Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
    d)   Sie beschließt über eingegangene Anträge und Satzungsänderungen
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5, mindestens 3 gewählten Vereinsmitgliedern.
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Die Anzahl der Mitarbeiter im Vorstand bleibt in der Minorität.

Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, seine Arbeit ist ehrenamtlich.

Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Betrieb der Einrichtungen wird vom Vorstand an eine Leitungsebene übertragen.
Diese Leitungsebene unterliegt der Aufsicht des Vorstandes.

§ 8 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck vom Vorstand fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens ¾  der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je gleichen Teilen an- den Friedel-Eder Schule für seelenpflegebedürftige Kinder e.V., Max-Proebstl-Str. 11, 81929 München
    – den Förderkreis Dorfgemeinschaften für Behinderte e.V., Max-Proebstl-Str. 11, 81929 München,
    – den Verein Gesellschaft für Sozialgestaltung e.V., Marthashofen, 82284 Grafrath,die es ausschließlich und unmittelbar fürgemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Satzung nicht berührt. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzungvorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, sowie eventuelle redaktionelle Änderungen, insoweit sie dem Sinn dieser Satzung nicht widersprechen. In der nächsten Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zu informieren.

Die Satzung ist errichtet am 11. Dezember 2002,
geändert in der Mitgliederversammlung am 03. August 2007.